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   LAG Düsseldorf, 14.04.2021 - 9 Ta 57/21   

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LAG Düsseldorf, 14.04.2021 - 9 Ta 57/21 (https://dejure.org/2021,12905)
LAG Düsseldorf, Entscheidung vom 14.04.2021 - 9 Ta 57/21 (https://dejure.org/2021,12905)
LAG Düsseldorf, Entscheidung vom 14. April 2021 - 9 Ta 57/21 (https://dejure.org/2021,12905)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • rewis.io
  • LAG Düsseldorf PDF

    § 115 Abs. 3 ZPO; § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII; § 1 DVO zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII
    Prozesskostenhilfe, Einsatz einer Abfindung, Schonvermögen, Freibetrag Stellensuche

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Prozesskostenhilfe; Einsatz einer Abfindung; Schonvermögen; Freibetrag Stellensuche

  • rechtsportal.de

    Prozesskostenhilfe; Einsatz einer Abfindung; Schonvermögen; Freibetrag Stellensuche

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • LAG Köln, 24.05.2018 - 9 Ta 22/18

    Einsatz einer im Kündigungsschutzprozess vereinbarten und ausgezahlten Abfindung

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 14.04.2021 - 9 Ta 57/21
    Eine Erhöhung des Schonbetrages kommt nach der Anhebung der Vermögensfreibeträge von Leistungsbeziehern der Sozialhilfe auf 5.000,00 nicht in Betracht Eine solche Verfahrensweise würde der gesetzlichen Regelung des § 120a Abs. 3 Satz 1 ZPO, wonach auch das durch die Rechtsverfolgung Erlangte für die Verfah-renskosten einzusetzen ist, zuwider laufen (Anschluss an LAG Köln v. 24.05.2018 - 9 Ta 22/18, juris).

    2.Nach zutreffender Auffassung und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BAG (vgl. insbesondere BAG v. 24.06.2006 - 3 AZB 12/05, juris) ist die für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlte Abfindung Vermögen im Sinne des § 115 Abs. 3 ZPO (LAG Nürnberg v. 16.04.2019 - 2 Ta 31/19, juris; LAG Köln v. 24.05.2018 - 9 Ta 22/18 - juris; LAG Rheinland-Pfalz v. 17.04.2018 - 7 Ta 37/18, juris; LAG Hamm v. 26.01.2018 - 5 Ta 561/17, juris; LAG Köln v. 22.04.2014 - 7 Ta 341/13, juris; a.A. Groß Beratungshilfe/Prozesskostenhilfe/ Verfahrenskostenhilfe, 14. Aufl. 2018, § 115 Einsatz von Einkommen und Vermögen, Rn. 10, der sie jedoch als Einkommen behandelt).

    Danach kann eine wesentliche Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse einer Partei insbesondere dadurch eintreten, dass sie durch die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung etwas erlangt hat (vgl. auch LAG Köln v. 24.05.2018 - 9 Ta 22/18, Rn. 10, juris).

    Die Gegenauffassung (LAG Köln v. 24.05.2018 - 9 Ta 22/18 - juris) lehnt die Verdoppelung ab und berücksichtigt nur noch das Schonvermögen und anders als das Bundesarbeitsgericht keinen weiteren zusätzlichen Betrag.

    Eine Erhöhung des Schonbetrages kommt nach der Anhebung der Vermögensfreibeträge von Leistungsbeziehern der Sozialhilfe auf 5.000,00 EUR nicht in Betracht (ebenso: LAG Köln v. 24.05.2018 - 9 Ta 22/18, juris).

    Wie schon das LAG Köln (24.05.2018 - 9 Ta 22/18 - juris) zutreffend judiziert hat, erscheint eine Typisierung, die Besonderheiten des Einzelfalles generalisierend vernachlässigt und hinnimmt, nur dann geboten, wenn tragfähige Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die damit verbundenen Ungenauigkeiten nicht schwer wiegen und nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären.

    Aus der Erhöhung des Vermögensfreibetrags von Leistungsbeziehern der Sozialhilfe kann auch nicht geschlossen werden, dass der Gesetzgeber eine Übertragung auf die richterrechtlich geschaffene Typisierung erhöhter Aufwendungen bei Arbeitslosigkeit und Arbeitssuche vornehmen wollte (so überzeugend: LAG Köln v. 24.05.2018 - 9 Ta 22/18 - juris; entgegen LAG Hamm v. 26.01.2018 - 5 Ta 561/17, Rn. 15, juris).

    Dadurch sollte die Bedeutung des Prozessausgangs und seiner wirtschaftlichen Folgen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe betont werden (LAG Köln v. 24.05.2018 - 9 Ta 22/18 - juris).

    Wenn aufgrund eines Vergleichs größere Geldzahlungen an die Partei fließen, soll sie an den Prozesskosten beteiligt werden und das Vermögen zur Prozessfinanzierung einsetzen (LAG Köln v. 24.05.2018 - 9 Ta 22/18 - juris).

  • BAG, 24.04.2006 - 3 AZB 12/05

    Prozesskostenhilfe - einzusetzendes Vermögen - Abfindung im

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 14.04.2021 - 9 Ta 57/21
    Nach zutreffender Auffassung und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BAG (vgl. insbesondere BAG v. 24.06.2006 - 3 AZB 12/05, juris) ist die für die Beendigung des Ar-beitsverhältnisses gezahlte Abfindung Vermögen im Sinne des § 115 Abs. 3 ZPO.

    2.Nach zutreffender Auffassung und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BAG (vgl. insbesondere BAG v. 24.06.2006 - 3 AZB 12/05, juris) ist die für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlte Abfindung Vermögen im Sinne des § 115 Abs. 3 ZPO (LAG Nürnberg v. 16.04.2019 - 2 Ta 31/19, juris; LAG Köln v. 24.05.2018 - 9 Ta 22/18 - juris; LAG Rheinland-Pfalz v. 17.04.2018 - 7 Ta 37/18, juris; LAG Hamm v. 26.01.2018 - 5 Ta 561/17, juris; LAG Köln v. 22.04.2014 - 7 Ta 341/13, juris; a.A. Groß Beratungshilfe/Prozesskostenhilfe/ Verfahrenskostenhilfe, 14. Aufl. 2018, § 115 Einsatz von Einkommen und Vermögen, Rn. 10, der sie jedoch als Einkommen behandelt).

    Aus § 120 a Abs. 3 ZPO folgt, dass auch durch Prozesserfolg erworbenes Vermögen einzusetzen ist, wenn der entsprechende Geldbetrag der Partei tatsächlich zugeflossen ist (vgl. BAG v. 24.06.2006 - 3 AZB 12/05 - juris; BGH v. 22.08.2001 - XII ZB 67/01, FamRZ 2002, 1704; Dürbeck/Gottschalk PKH/BerH 9. Auflage 2020 Rn 967).

    a)Zuzugeben ist der Partei, dass das Bundesarbeitsgericht mit Beschluss 24.04.2006 (3 AZB 12/05, juris) entschieden hat, dass neben dem Schonvermögen ein weiterer Betrag von der Abfindung verbleiben muss.

  • LAG Hamm, 26.01.2018 - 5 Ta 561/17

    Kapitallebensversicherung als Vermögen; Berechnung Schonvermögen

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 14.04.2021 - 9 Ta 57/21
    2.Nach zutreffender Auffassung und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BAG (vgl. insbesondere BAG v. 24.06.2006 - 3 AZB 12/05, juris) ist die für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlte Abfindung Vermögen im Sinne des § 115 Abs. 3 ZPO (LAG Nürnberg v. 16.04.2019 - 2 Ta 31/19, juris; LAG Köln v. 24.05.2018 - 9 Ta 22/18 - juris; LAG Rheinland-Pfalz v. 17.04.2018 - 7 Ta 37/18, juris; LAG Hamm v. 26.01.2018 - 5 Ta 561/17, juris; LAG Köln v. 22.04.2014 - 7 Ta 341/13, juris; a.A. Groß Beratungshilfe/Prozesskostenhilfe/ Verfahrenskostenhilfe, 14. Aufl. 2018, § 115 Einsatz von Einkommen und Vermögen, Rn. 10, der sie jedoch als Einkommen behandelt).

    Mehrere Landesarbeitsgerichte (LAG Nürnberg v. 16.04.2019 - 2 Ta 31/19, juris; LAG Rheinland-Pfalz v. 17.04.2018 - 7 Ta 37/18, juris; LAG Hamm v. 26.01.2018 - 5 Ta 561/17, juris) sind der Auffassung, dass auch nach der Neufassung des § 1 BarbetrV mit Geltung ab dem 01.04.2017 weiterhin als Anhaltspunkt für die Höhe der dem Arbeitnehmer durch den Verlust des Arbeitsplatzes typischerweise entstehenden Kosten die Höhe des Schonbetrages für eine volljährige Person dienen kann.

    Aus der Erhöhung des Vermögensfreibetrags von Leistungsbeziehern der Sozialhilfe kann auch nicht geschlossen werden, dass der Gesetzgeber eine Übertragung auf die richterrechtlich geschaffene Typisierung erhöhter Aufwendungen bei Arbeitslosigkeit und Arbeitssuche vornehmen wollte (so überzeugend: LAG Köln v. 24.05.2018 - 9 Ta 22/18 - juris; entgegen LAG Hamm v. 26.01.2018 - 5 Ta 561/17, Rn. 15, juris).

  • LAG Nürnberg, 16.04.2019 - 2 Ta 31/19

    Prozesskostenhilfe - Abfindung - Schonvermögen

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 14.04.2021 - 9 Ta 57/21
    2.Nach zutreffender Auffassung und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BAG (vgl. insbesondere BAG v. 24.06.2006 - 3 AZB 12/05, juris) ist die für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlte Abfindung Vermögen im Sinne des § 115 Abs. 3 ZPO (LAG Nürnberg v. 16.04.2019 - 2 Ta 31/19, juris; LAG Köln v. 24.05.2018 - 9 Ta 22/18 - juris; LAG Rheinland-Pfalz v. 17.04.2018 - 7 Ta 37/18, juris; LAG Hamm v. 26.01.2018 - 5 Ta 561/17, juris; LAG Köln v. 22.04.2014 - 7 Ta 341/13, juris; a.A. Groß Beratungshilfe/Prozesskostenhilfe/ Verfahrenskostenhilfe, 14. Aufl. 2018, § 115 Einsatz von Einkommen und Vermögen, Rn. 10, der sie jedoch als Einkommen behandelt).

    Mehrere Landesarbeitsgerichte (LAG Nürnberg v. 16.04.2019 - 2 Ta 31/19, juris; LAG Rheinland-Pfalz v. 17.04.2018 - 7 Ta 37/18, juris; LAG Hamm v. 26.01.2018 - 5 Ta 561/17, juris) sind der Auffassung, dass auch nach der Neufassung des § 1 BarbetrV mit Geltung ab dem 01.04.2017 weiterhin als Anhaltspunkt für die Höhe der dem Arbeitnehmer durch den Verlust des Arbeitsplatzes typischerweise entstehenden Kosten die Höhe des Schonbetrages für eine volljährige Person dienen kann.

    Andere Gerichte wiederum (LAG Nürnberg v. 16.04.2019 - 2 Ta 31/19, juris; LAG Schleswig-Holstein v. 30.08.2018 - 4 Ta 96/18, juris) wollen infolge der Anhebung des Schonvermögens nur noch einen weiteren Betrag in Höhe von 2.400,00 EUR zusätzlich berücksichtigen.

  • LAG Rheinland-Pfalz, 17.04.2018 - 7 Ta 37/18

    Prozesskostenhilfe - Berechnung des einzusetzenden Vermögens nach der Neufassung

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 14.04.2021 - 9 Ta 57/21
    2.Nach zutreffender Auffassung und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BAG (vgl. insbesondere BAG v. 24.06.2006 - 3 AZB 12/05, juris) ist die für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlte Abfindung Vermögen im Sinne des § 115 Abs. 3 ZPO (LAG Nürnberg v. 16.04.2019 - 2 Ta 31/19, juris; LAG Köln v. 24.05.2018 - 9 Ta 22/18 - juris; LAG Rheinland-Pfalz v. 17.04.2018 - 7 Ta 37/18, juris; LAG Hamm v. 26.01.2018 - 5 Ta 561/17, juris; LAG Köln v. 22.04.2014 - 7 Ta 341/13, juris; a.A. Groß Beratungshilfe/Prozesskostenhilfe/ Verfahrenskostenhilfe, 14. Aufl. 2018, § 115 Einsatz von Einkommen und Vermögen, Rn. 10, der sie jedoch als Einkommen behandelt).

    Mehrere Landesarbeitsgerichte (LAG Nürnberg v. 16.04.2019 - 2 Ta 31/19, juris; LAG Rheinland-Pfalz v. 17.04.2018 - 7 Ta 37/18, juris; LAG Hamm v. 26.01.2018 - 5 Ta 561/17, juris) sind der Auffassung, dass auch nach der Neufassung des § 1 BarbetrV mit Geltung ab dem 01.04.2017 weiterhin als Anhaltspunkt für die Höhe der dem Arbeitnehmer durch den Verlust des Arbeitsplatzes typischerweise entstehenden Kosten die Höhe des Schonbetrages für eine volljährige Person dienen kann.

  • BAG, 25.06.1987 - 2 AZR 504/86

    Auslegung eines Abfindungsvergleichs

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 14.04.2021 - 9 Ta 57/21
    Soweit der Abfindung auch die Funktion einer Entschädigung für die Aufgabe des als "sozialer Besitzstand anzusehenden Arbeitsplatzes zukommt (BAG 25.06.1987 - 2 AZR 504/86, EzA KSchG 1969 § 9 n.F. Nr. 23), verliert sie ebenso wenig ihren Charakter als einzusetzender Vermögenswert i.S.v. § 115 Abs. 3 Satz 1 ZPO wie durch ihren Abgeltungscharakter, der die mit dem Verlust des Arbeitsplatzes verbundenen immateriellen Nachteile des Arbeitnehmers mildern soll.
  • BGH, 22.08.2001 - XII ZB 67/01

    Versäumung der Berufungsfrist; Entfallen der Bedürftigkeit nach Zahlung der

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 14.04.2021 - 9 Ta 57/21
    Aus § 120 a Abs. 3 ZPO folgt, dass auch durch Prozesserfolg erworbenes Vermögen einzusetzen ist, wenn der entsprechende Geldbetrag der Partei tatsächlich zugeflossen ist (vgl. BAG v. 24.06.2006 - 3 AZB 12/05 - juris; BGH v. 22.08.2001 - XII ZB 67/01, FamRZ 2002, 1704; Dürbeck/Gottschalk PKH/BerH 9. Auflage 2020 Rn 967).
  • LAG Schleswig-Holstein, 30.08.2018 - 4 Ta 96/18

    Prozesskostenhilfe, Ratenzahlungsanordnung, Ratenzahlung, Höhe der, Abänderung,

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 14.04.2021 - 9 Ta 57/21
    Andere Gerichte wiederum (LAG Nürnberg v. 16.04.2019 - 2 Ta 31/19, juris; LAG Schleswig-Holstein v. 30.08.2018 - 4 Ta 96/18, juris) wollen infolge der Anhebung des Schonvermögens nur noch einen weiteren Betrag in Höhe von 2.400,00 EUR zusätzlich berücksichtigen.
  • LAG Köln, 22.04.2014 - 7 Ta 341/13

    Prozesskostenhilfe; Kündigungsschutzprozess; Abfindung; Abhilfeentscheidung

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 14.04.2021 - 9 Ta 57/21
    2.Nach zutreffender Auffassung und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BAG (vgl. insbesondere BAG v. 24.06.2006 - 3 AZB 12/05, juris) ist die für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlte Abfindung Vermögen im Sinne des § 115 Abs. 3 ZPO (LAG Nürnberg v. 16.04.2019 - 2 Ta 31/19, juris; LAG Köln v. 24.05.2018 - 9 Ta 22/18 - juris; LAG Rheinland-Pfalz v. 17.04.2018 - 7 Ta 37/18, juris; LAG Hamm v. 26.01.2018 - 5 Ta 561/17, juris; LAG Köln v. 22.04.2014 - 7 Ta 341/13, juris; a.A. Groß Beratungshilfe/Prozesskostenhilfe/ Verfahrenskostenhilfe, 14. Aufl. 2018, § 115 Einsatz von Einkommen und Vermögen, Rn. 10, der sie jedoch als Einkommen behandelt).
  • ArbG Wesel, 07.01.2021 - 1 Ca 1132/20
    Auszug aus LAG Düsseldorf, 14.04.2021 - 9 Ta 57/21
    Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Wesel vom 07.01.2021 - 1 Ca 1132/20 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
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